Industrie- und Gerätebatterien für die Kennzeichnung beim Export in die EU
Redaktionelles Motiv von Turkey Compass

Ein Leitfaden des türkischen Handelsministeriums hebt den 18. August 2026 für neue EU-Batterieetiketten hervor. Der verbindliche EU-Text ist genauer: Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt — der 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zu den harmonisierten Spezifikationen.

Welche Angaben vorgesehen sind

Die Verordnung umfasst allgemeine Batterieinformationen. Wiederaufladbare Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Starterbatterien sollen zusätzlich eine Kapazitätsangabe tragen. Nicht wiederaufladbare Gerätebatterien benötigen Angaben zur durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer und den Hinweis „nicht wiederaufladbar“.

Warum das Datum rechtlich geprüft werden muss

Artikel 13 nennt ausdrücklich den jeweils späteren Zeitpunkt. Bevor ein Etikett als rechtskonform freigegeben wird, müssen Unternehmen deshalb den endgültigen Durchführungsrechtsakt, sein Inkrafttreten und die Zuordnung der eigenen Produktkategorie prüfen.

Was Exporteure aus der Türkei jetzt tun sollten

Alle Batterien und batteriehaltigen Produkte sollten nach Kategorie, Verwendungszweck und EU-Zielmarkt erfasst werden. Abzugleichen sind technische Unterlagen, Kapazitätsangaben, Etikettenentwurf, Konformitätserklärung und der verantwortliche Wirtschaftsakteur in der EU. Die angewandte Regelversion sollte dokumentiert werden.

QR-Codes sind ein eigener Schritt

Für QR-Codes nennt die Verordnung den 18. Februar 2027; die verknüpften Informationen unterscheiden sich je nach Batterietyp. Dieser Schritt sollte separat geplant werden. Der Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung für ein konkretes Produkt.

EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 13; Leitfaden des türkischen Handelsministeriums

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