Turkey-Compass-Grafik zur neuen Mindestgültigkeit von 90 Tagen für offene Bahntickets nach Verspätung oder Zugausfall
Originalgrafik von Turkey Compass auf Grundlage des Resmî Gazete Nr. 33396

Für Bahnreisende in der Türkei gilt seit 10. Oktober 2026 eine kürzere Mindestfrist: Wer in den von der Verordnung erfassten Verspätungs- oder Ausfallfällen ein offenes Ticket statt einer Erstattung wählt, erhält mindestens 90 Tage Gültigkeit statt bisher 180. Die Erstattungsalternativen wurden nicht gestrichen. Auch verkürzt die Änderung nicht automatisch jedes zuvor gekaufte reguläre Ticket.

Wann die 90-Tage-Frist greift

Geändert wurden die Bestimmungen der Artikel 48 und 49 zu Verspätungen, verpassten Anschlüssen oder Rückfahrten, Zugausfällen und bestimmten Fällen, in denen eine Reise nicht fortgesetzt werden kann. Die 90 Tage sind eine Untergrenze; der Betreiber kann eine längere Gültigkeit vorsehen. Reisende sollten Umtauschbestätigung und Ablaufdatum aufbewahren.

Erstattung bleibt eine eigene Option

Die einschlägigen Störungsfälle enthalten weiterhin Erstattungs- und Umleitungsalternativen. Die neue Frist macht einen Gutschein nicht bei jedem Ausfall zur Pflicht. Vor Annahme eines offenen Tickets sollte der Betreiber schriftlich erläutern, welche Option nach Artikel 48 oder 49 gilt, ob eine Erstattung ohne Abzug möglich ist und wann sie erfolgt.

Roller sind nun ausdrücklich erfasst

Die Definition eines im selben Zug beförderten Fahrzeugs nennt nun ausdrücklich Roller und E-Scooter, zusätzlich zu Fahrrädern und motorisierten Fahrrädern. Daraus folgt weder kostenlose Mitnahme noch eine Annahme in jedem Zug. Maße, Akkuvorgaben, Reservierung und zugbezogene Beförderungsregeln müssen weiterhin beim Betreiber geprüft werden.

Checkliste für Reisende

Sichern Sie Fahrkarte, Verspätungs- oder Ausfallmeldung und das schriftliche Angebot. Prüfen Sie beim offenen Ticket Ablaufdatum und Streckenbindung. Für E-Scooter sind vor Abfahrt Gepäck- und Akkuregeln wichtig. Das in der Änderung genannte Bußgeld von 9.473 Lira ist eine aufsichtsrechtliche Sanktion je Verstoß des verantwortlichen Betreibers und kein neues allgemeines Bußgeld für Fahrgäste.