Turkey-Compass-Schaubild zur 10-prozentigen Quellensteuer auf bestimmte Geldmarktfondsgewinne von Unternehmen
Originalgrafik von Turkey Compass auf Grundlage des Präsidialbeschlusses Nr. 11734

Die Türkei hat zum 5. September 2026 Quellensteuersätze nach dem vorläufigen Artikel 67 geändert. Präsidialbeschluss Nr. 11734 setzt 10% für Erträge bestimmter körperschaftsteuerpflichtiger Anleger aus Geldmarktfonds und freien Fonds mit „Geldmarkt“ im Namen fest. Eine gesonderte Zeile setzt 10% für Steuerpflichtige außerhalb dieser Gruppe bei Erträgen außerhalb Unterpunkt (1) fest. Deutsche und europäische Unternehmen wie Privatanleger müssen daher Status, Produkt und Rechtsunterpunkt abgleichen, statt einen Satz auf alle Fonds zu übertragen.

Welche Körperschaften erfasst sind

Genannt sind Kapitalgesellschaften nach Artikel 2 Absatz 1 des türkischen Körperschaftsteuergesetzes sowie weitere Steuerpflichtige, die das Schatz- und Finanzministerium Investmentfonds und -gesellschaften gleichstellt, sofern ihre Tätigkeit ausschließlich aus Erträgen und Gewinnen aus Kapitalmarktinstrumenten besteht. Sitz, Marke oder Nationalität der Gesellschafter entscheiden nicht allein über die Einordnung.

Der eingetragene Fondsname ist entscheidend

Die 10% gelten für Anteile an Geldmarktfonds und für freie Fonds, deren Titel ausdrücklich den türkischen Begriff für Geldmarkt enthält. Nicht jeder freie, Aktien- oder Rentenfonds und auch nicht jedes Bankguthaben wechselt damit auf 10%. Vor einem Kauf sollten Fondscode, vollständiger Rechtsname und aktuelles Anlegerinformationsblatt beim Intermediär abgefragt werden.

Für Altbestände gilt eine zeitliche Aufteilung

Bei erfassten Anteilen, die am oder nach dem 5. September 2026 erworben werden, gilt die 10%-Quellensteuer auf den Gewinn. Bei einem früheren Erwerb wird nur der Gewinnanteil für den Zeitraum vom 5. September bis zur Veräußerung mit 10% erfasst. Erwerbsbeleg und der für den Stichtag verwendete Wert sollten daher dokumentiert werden.

Andere Erträge in dieser Vorschrift bleiben bei 0%

Für die übrigen unter den geänderten Unterpunkt fallenden Erträge der bezeichneten Körperschaften bleibt der Satz bei 0%. Die Änderung ist somit eine gezielte Ausnahme für die genannten Fondsanteile und keine allgemeine Erhöhung für das gesamte Wertpapierportfolio eines Unternehmens.

Für andere Steuerpflichtige gilt eine eigene 10%-Zeile

Für Steuerpflichtige außerhalb der bezeichneten Unternehmensgruppe setzt der Beschluss 10% bei Erträgen außerhalb Unterpunkt (1) derselben Vorschrift fest. Das bedeutet nicht, dass jedes private Produkt gleich behandelt wird: Instrument, Erwerbsdatum und einschlägiger Unterpunkt müssen bestimmt werden. Aufenthaltsrecht, Kontoeröffnung und die Besteuerung im Heimatstaat regelt der Beschluss nicht; eine Nettorendite garantiert er ebenfalls nicht.

Prüfliste für deutsche und europäische Unternehmen

Lassen Sie sich vom Intermediär den vollständigen Fondsnamen und den Ausweis des Abzugs in der Abrechnung bestätigen. Der türkische Steuerberater benötigt Kaufdatum, Anschaffungskosten, gegebenenfalls den Übergangswert zum 5. September und den Verkaufsbeleg. Muttergesellschaften und Anteilseigner sollten Doppelbesteuerungsabkommen, Hinzurechnungsbesteuerung und Meldepflichten zusätzlich im Heimatstaat prüfen.

Faktencheck von Turkey Compass

Bestätigt: Beschluss Nr. 11734 gilt seit dem 5. September, führt 10% für die bezeichneten Unternehmensgewinne mit zeitlicher Aufteilung bei Altbeständen ein und setzt gesondert 10% für andere Steuerpflichtige bei Erträgen außerhalb Unterpunkt (1). Nicht gesagt wird, dass jeder Fonds und Anleger demselben Rechtsunterpunkt unterliegt. Vor einer Transaktion ist eine fallbezogene türkische Steuerberatung erforderlich.

Resmî Gazete — Präsidialbeschluss Nr. 11734, Ausgabe 33361 vom 5. September 2026

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