Die Türkei hat am 5. September 2026 den Wortlaut ihrer Steuer-, Abgaben- und Gebührenbefreiung für Exporte und devisenbringende Geschäfte erweitert. Zuvor nannte die Vorschrift kurzfristige Wechsel-Rediskontkredite, die die türkische Zentralbank Türk Eximbank eröffnet. Beschluss Nr. 11723 und die parallele Mitteilung 2026/3 ergänzen „und anderen Banken“. Für deutsche und europäische Unternehmen mit Exportbetrieb in der Türkei erweitert dies den genannten Bankkanal, ist aber keine pauschale Befreiung für jeden Kredit.
Die konkrete Textänderung
Die bisher auf Türk Eximbank begrenzte Formulierung wurde durch einen Verweis auf Türk Eximbank und andere Banken ersetzt. Der Präsidialbeschluss ändert den zugrunde liegenden Beschluss von 1999; die Mitteilung des Handelsministeriums übernimmt denselben Wortlaut in die Durchführungsregel von 2017. Beide gelten seit der Veröffentlichung.
Warum dies für Exporteure relevant ist
Im Befreiungsrahmen ist nun ausdrücklich ein breiterer Bankkanal für geeignete Rediskontkredite vorgesehen. Ein Unternehmen mit Geschäftsbankbeziehung kann daher prüfen, ob der Mechanismus neben dem Eximbank-Weg verfügbar ist. Entscheidend bleiben die Zentralbanklinie, die Teilnahme der Bank sowie die Förderfähigkeit und Unterlagen des Unternehmens.
Worauf sich der Befreiungsrahmen bezieht
Die Grundregel erfasst Steuern, Abgaben und Gebühren bei bestimmten Exporten, Transitgeschäften, exportgleichgestellten Lieferungen und devisenbringenden Dienstleistungen. Geändert wird der Bankverweis für Rediskontkredite, nicht jede Voraussetzung des Regimes. Der konkrete Vorgang und das von der Bank verwendete Befreiungsdokument müssen identifiziert werden.
Was die Texte nicht zusagen
Sie nennen weder ein neues Kreditlimit noch Zinssatz, Laufzeit, Antragsstart oder garantierte Bewilligung. Nicht jeder Betriebsmittel-, Fremdwährungs- oder sonstige Geschäftskredit wird dadurch abgabenbegünstigt. Eine Produktbezeichnung im Bankmarketing ist kein ausreichender Nachweis.
Prüfung für ein ausländisch gehaltenes Unternehmen
Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob die Finanzierung ein Zentralbank-Rediskontkredit nach der geänderten Regel ist, welche Steuern, Abgaben oder Gebühren entfallen sollen und welche Nachweise gelten. Exportstatus, Vertrag, Zoll- oder Dienstleistungsunterlagen und Deviseneingang sind mit dem türkischen Steuerberater abzugleichen. Die Nationalität der Gesellschafter ersetzt die Unternehmenseignung nicht.
Finanzierungs- und Exportbelege abstimmen
Kreditantrag, Rechnung, Zollanmeldung oder Dienstleistungsvertrag, Zahlungseingang und Tilgung sollten denselben Vorgang dokumentieren. Eine zweckwidrige Verwendung oder ein nicht erfülltes Exportversprechen kann Folgen nach den jeweiligen Programmregeln haben. Die Textänderung hebt diese Prüfungen nicht auf.
Faktencheck von Turkey Compass
Bestätigt: Beschluss Nr. 11723 und Mitteilung 2026/3 haben zum 5. September andere Banken in den Wortlaut zu Zentralbank-Rediskontkrediten im Befreiungsregime aufgenommen. Nicht zugesagt wird, dass jede Bank die Finanzierung bereits anbietet, jeder Exporteur berechtigt ist oder sämtliche Kosten entfallen. Vor der Unterschrift sind Bankbestätigung und fallbezogene türkische Steuerberatung erforderlich.