Originalgrafik von Turkey Compass mit den türkischen Grenzen von 2% und 4% für außerbörsliche Aktienverkäufe und dem SPK-Genehmigungsschritt
Originalgrafik der Turkey-Compass-Redaktion nach SPK-Bulletin 2026/54

Die türkische Kapitalmarktbehörde SPK hat ein neues Genehmigungsverfahren für außerbörsliche Aktienübertragungen durch die in Artikel 27 Absatz 1 des Aktienkommuniqués erfassten Personen beschlossen. Liegt der Streubesitz einer Gesellschaft über 50%, gilt ohne Zusatzgenehmigung eine Grenze von 2% des Kapitals oder der Stimmrechte in jedem Zwölfmonatszeitraum. Bei einem Streubesitz von höchstens 50% sind es 4%. Oberhalb der jeweiligen Grenze ist vorab ein von der SPK genehmigtes Aktienverkaufsformular erforderlich. Das ist weder ein Verbot des normalen Börsenhandels noch eine Obergrenze für jeden Privatanleger.

Streubesitz bestimmt die Prozentgrenze

Bei mehr als 50% Streubesitz dürfen die erfassten Personen ohne das zusätzliche Verfahren in einem rollierenden Zwölfmonatszeitraum höchstens 2% des Kapitals oder der Stimmrechte außerbörslich verkaufen. Liegt der Streubesitz bei 50% oder darunter, beträgt die Grenze 4%. Maßgeblich ist die am Verkaufstag gültige Streubesitzquote.

Welche Übertragungen mitzählen

Einbezogen werden laut Bulletin Verkäufe über Sonderaufträge, den Großhandelsmarkt von Borsa Istanbul sowie Übertragungs- oder Abtretungsmethoden. Eine privat strukturierte Transaktion fällt daher nicht automatisch aus der Berechnung. Vor einem Blockverkauf müssen die einschlägigen Übertragungen des rollierenden Zeitraums zusammengerechnet werden.

Überschreitung ist genehmigungspflichtig

Ein Volumen oberhalb der Grenze ist nicht absolut ausgeschlossen. Vorher muss jedoch ein Aktienverkaufs-Informationsformular erstellt und von der SPK genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung darf der überschießende Teil weder als Sonderauftrag oder Großhandelsgeschäft noch per Übertragung oder Abtretung vollzogen werden. Verantwortlich sind der übertragende Aktionär und das vermittelnde Institut.

Keine allgemeine Grenze für alle Anleger

Der Beschluss richtet sich an die bereits von Artikel 27 Absatz 1 erfassten Personen. Er ist keine pauschale Verkaufsgrenze für jeden Anleger an der Borsa Istanbul. Ebenso wenig legt er einen Aktienkurs fest oder garantiert die Genehmigung eines Blockverkaufs. Verkäuferstatus, Methode, Streubesitz und frühere Transaktionen bleiben entscheidend.

Übertragungen vor dem 29. August zählen nicht

Außerbörsliche Verkäufe vor dem 29. August 2026 werden für die neue Zwölfmonats-Prozentgrenze nicht berücksichtigt. Andere Pflichten zur Veröffentlichung, zur Vermeidung von Marktmanipulation und Insiderhandel sowie vertragliche Verpflichtungen bleiben bestehen. Die Ausnahme setzt nur den Startpunkt dieses speziellen Tests.

Höhere Kapitalanforderungen für Portfoliomanager

Für 2027 werden Anfangskapital und eingezahltes Mindestkapital breit zugelassener Portfolioverwaltungsgesellschaften auf 500 Mio. Lira und bei beschränkter Tätigkeit auf 250 Mio. Lira festgesetzt. Das sind Unternehmensvorgaben und keine Mindestanlage für Fondskunden. Das Bulletin kündigt außerdem Änderungen am Leitfaden für Investmentfonds an, die vor operativen Entscheidungen im aktualisierten Text geprüft werden müssen.

Türkische Kapitalmarktbehörde SPK, Bulletin 2026/54 vom 28. August 2026

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