Turkey-Compass-Infografik zu Artikel 376 des türkischen Handelsgesetzbuchs und der Frist 1. Januar 2028
Originalgrafik von Turkey Compass nach dem türkischen Amtsblatt Nr. 33396

Die Türkei hat eine befristete Berechnungsoption für Kapitalverlust und bilanzielle Überschuldung nach Artikel 376 des türkischen Handelsgesetzbuchs um ein weiteres Jahr verlängert. Im Amtsblatt vom 10. Oktober 2026 wurde der bisherige Stichtag 1. Januar 2027 durch den 1. Januar 2028 ersetzt. Für deutsche und europäische Gesellschafter, Geschäftsführer sowie türkische Tochtergesellschaften ist die Reichweite entscheidend: Die Regel kann einen gesellschaftsrechtlichen Schwellenwert beeinflussen, beseitigt aber weder Verluste und Verbindlichkeiten noch sämtliche Pflichten der Unternehmensorgane.

Die Änderung betrifft ausschließlich die Frist

Das neue Kommuniqué ersetzt in der Übergangsvorschrift lediglich das Datum. Die Berechnungsoption kann nun bis 1. Januar 2028 genutzt werden; die vorherige Verlängerung aus Dezember 2025 endete am 1. Januar 2027. Für Abschlüsse und Zwischenprüfungen 2027 sollte die Dokumentation deshalb aktualisiert werden. Eine dauerhafte Ausnahme ist daraus nicht geworden.

Welche Beträge im Sondertest außer Ansatz bleiben können

Die Übergangsregel erlaubt, sämtliche Kursverluste aus noch nicht erfüllten Fremdwährungsverbindlichkeiten im besonderen TTK-376-Test unberücksichtigt zu lassen. Zusätzlich kann die Hälfte der Summe aus Mietaufwand, Abschreibungen und Personalaufwand der Jahre 2020 und 2021 ausgeklammert werden. Die Wahlmöglichkeit verändert nicht automatisch die gesetzlichen Buchungen und löscht keine Forderung eines Gläubigers.

Bedeutung für Geschäftsleitung und Gesellschafter

Artikel 376 regelt Fälle, in denen eingezahltes Kapital und gesetzliche Rücklagen erheblich aufgezehrt sind oder Vermögenswerte die Verpflichtungen möglicherweise nicht mehr decken. Je nach Befund können Bericht, Gesellschafterversammlung, Kapitalmaßnahmen oder eine Überschuldungsprüfung erforderlich werden. Die Verlängerung verschiebt keine Pflicht pauschal, sondern wirkt innerhalb einer genau zu belegenden Berechnung.

Keine Stundung, kein Steuererlass, kein neues Eigenkapital

Die Änderung verlängert weder die Zahlungsfrist eines Darlehens noch senkt sie den Fremdwährungsbetrag. Auch steuerliche Behandlung, Covenants und Prüfungsmaßstäbe von Banken oder Abschlussprüfern können abweichen. Wirtschaftlich bleiben Wechselkursrisiko, Liquiditätsbedarf und ein möglicher Rekapitalisierungsbedarf bestehen, selbst wenn ein Betrag im gesellschaftsrechtlichen Test ausgeklammert wird.

Prüfliste für eine türkische Tochtergesellschaft

Lassen Sie den türkischen Abschlussberater und Gesellschaftsrechtler eine Überleitung mit und ohne Übergangsregel erstellen. Verlangen Sie eine Liste der noch nicht erfüllten Fremdwährungsverbindlichkeiten, den belegten Aufwand 2020–2021, aktuelle Cashflow-Prognosen sowie eine Prüfung von Covenants, Organprotokollen und Abschlussprüferhinweisen. Dieser Beitrag erläutert die veröffentlichte Änderung und ersetzt keine einzelfallbezogene Rechts- oder Bilanzberatung.