Das türkische Ministerium für Familie und Soziale Dienste teilte mit, dass die Geburtshilfe für August am 28. August auf die Konten bewilligter Empfänger überwiesen wurde. Seit Beginn des neuen Programms gingen 25 Milliarden Lira an 1.278.581 Kinder; für 745.150 Kinder laufen monatliche Zahlungen. Für deutsch-türkische und andere gemischte Familien ist die Abgrenzung wichtig: Eine ausländische Mutter schließt den Anspruch nicht zwingend aus. Allein eine Geburt in der Türkei schafft ihn jedoch nicht.
Die drei Leistungsstufen
Für das erste am oder nach dem 1. Januar 2025 lebend geborene Kind werden einmalig 5.000 Lira gezahlt. Für das zweite Kind sind es monatlich 1.500 Lira, für das dritte und jedes weitere monatlich 5.000 Lira. Die regelmäßige Leistung läuft einschließlich des Monats, in dem das Kind fünf Jahre alt wird, sofern die Voraussetzungen fortbestehen.
Geburtsort Türkei reicht nicht aus
Das geförderte Kind muss türkischer Staatsbürger und am Tag des Antrags am Leben sein. Mutter, Vater oder beide müssen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen; auch Antragsteller und leistungsberechtigte Person müssen die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen. Berechtigte Person und Kind müssen in der Türkei wohnen. Eine Aufenthaltserlaubnis allein begründet keinen Anspruch.
Ausländische Mutter, türkischer Vater
Der türkische Vater kann den Antrag über e-Devlet stellen. Innerhalb von 15 Tagen sind bei der Provinzdirektion der Pass oder Aufenthaltstitel der ausländischen Mutter, Geburtsunterlagen des türkischen Kindes, der Melderegisterauszug des Vaters und gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen. Sorgerecht, Wohnsitz und Familienstand können die Akte beeinflussen.
Antrag, Prüfung und Auszahlung
Der Antrag wird über den Dienst Doğum Yardımı bei e-Devlet eingereicht und dort verfolgt. Nach Genehmigung durch die Provinzdirektion erfolgt die Auszahlung in der letzten Woche des Folgemonats über Halkbank. Die August-Mitteilung betrifft bewilligte Empfänger; sie genehmigt weder offene noch abgelehnte Anträge automatisch.
Fristen und Melderegisteradresse
Beim ersten Kind muss der Antrag vor Vollendung des zwölften Lebensmonats gestellt werden, beim zweiten oder weiteren Kind vor Vollendung des 60. Monats. Im Melderegister muss eine gültige Anschrift in der Türkei stehen. Wird der registrierte Wohnsitz der berechtigten Person oder des Kindes ins Ausland verlegt, kann die laufende Leistung enden.
Prüfergebnis von Turkey Compass
Bestätigt sind die August-Auszahlung, die drei unveränderten Leistungsstufen und die mögliche Berechtigung gemischter Familien über einen türkischen Elternteil. Falsch wäre: Jedes in der Türkei geborene Kind erhält die Zahlung, ein Aufenthaltstitel genügt oder die August-Mitteilung eröffnet eine neue Leistung ohne Antrag.